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Collage zum Grundgesetz |
Erste Fassung
Präambel
Im Bewußtsein seiner Verantwortung
vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt,
seine nationale und staatliche Einheit zu wahren
und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten
Europa dem Frieden der Welt zu dienen,
hat das Deutsche Volk in den Ländern Baden, Bayern,
Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein,
Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern,
um dem staatlichen Leben
für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben,
kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen.
Es hat auch für jene Deutschen gehandelt, denen
mitzuwirken versagt war. Das gesamte Deutsche Volk
bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung
die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.
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Aktuelle Fassung
Präambel
Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen
beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der
Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden
Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg,
Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt,
Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit
und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das
gesamte Deutsche Volk.
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| Parlamentarischer Rat: Helene Weber, Hermann Schäfer, Konrad Adenauer, Adolf Schönfelder, Jean Stock. |
Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung
aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu
unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten
als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft,
des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden
Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung
als unmittelbar geltendes Recht.
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