Die Verfahrensarten
Das Bundesverfassungsgericht wird nur auf Antrag tätig.
Es gibt 3 verschiedene Verfahren:
Die Verfassungsbeschwerde
Jeder, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt fühlt, kann eine
Verfassungsbeschwerde erheben. Sie kann sich gegen die Maßnahme einer Behörde, gegen das Urteil eines
Gerichts oder gegen ein Gesetz richten.
Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. Sie ist anzunehmen, wenn ihr grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, wenn die geltend gemachte Grundrechtsverletzung besonderes Gewicht
hat oder wenn der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache
ein besonders schwerer Nachteil entsteht. Über diese Annahmevoraussetzungen hat das Bundesverfassungsgericht
vor einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde selbst zu befinden.
Die Verfassungsbeschwerde ist in der Regel erst zulässig, nachdem die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer
die sonst zuständigen Gerichte erfolglos angerufen hat. Verschiedene Einlegungsfristen sind zu beachten. Die
Verfassungsbeschwerde muß schriftlich eingereicht und begründet werden. Es besteht kein Anwaltszwang. Das Verfahren
ist kostenlos. In Mißbrauchsfällen kann eine Gebühr bis 5.000,- DM auferlegt werden.
Das Bundesverfassungsgericht prüft nur die Einhaltung der Grundrechte. Die Beurteilung sonstiger Rechtsfragen
und die Feststellung von Tatsachen obliegt allein den übrigen Gerichten. Sofern dabei keine Grundrechte verletzt
wurden, ist das Bundesverfassungsgericht an diese Entscheidungen gebunden.
In der Zeit von 1951 bis 1997 sind beim Bundesverfassungsgericht 117.503 Anträge eingegangen.
Darunter waren 112.852 Verfassungsbeschwerden. Sie wurden ganz überwiegend nicht zur Entscheidung angenommen.
Nur 2901 Verfassungsbeschwerden waren erfolgreich. Das sind 2,57%. Trotz dieser geringen Zahl ist die
Verfassungsbeschwerde ein bedeutender Rechtsbehelf. Eine stattgebende Entscheidung kann Wirkungen haben, die weit über
den Einzelfall hinausreichen.
Das Normenkontrollverfahren
Nur das Bundesverfassungsgericht darf feststellen, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist.
Wenn ein anderes Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig hält und es deshalb nicht anwenden will, muß es zu
vor die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichte einholen (konkrete Normenkontrolle). Darüber hinaus können
die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Bundestages die Verfassungsmäßigkeit
einer Rechtsnorm überprüfen lassen (abstrakte Normenkontrolle).
Der Verfassungsstreit
Das Bundesverfassungsgericht kann auch dann angerufen werden, wenn zwischen
Verfassungsorganen oder zwischen Bund und Ländern Meinungsverschiedenheiten über die gegenseitigen
verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten bestehen (Organstreit, Bund-Länder-Streit). Gegenstand eines Organstreits
können beispielsweise Fragen des Parteien-, Wahl- oder Parlamentsrechts sein. Im Bund-Länder-Streit geht es
häufig um Kompetenzprobleme. Ferner ist das Gericht unter anderem auch für Wahlprüfungsbeschwerden, Parteiverbote
und Verfassungsbeschwerden von Gemeinden zuständig.